Fachhochschule wird immer mehr Uni.

30. Jul. 2010 von Martin Gertler

Zwei rich­tungs­wei­sende Ver­öf­fent­li­chun­gen die­ses Monats deu­ten dar­auf hin, dass der Unter­schied zwi­schen Fach­hoch­schule und Uni­ver­si­tät auf Dauer kei­nen Bestand mehr haben wird: ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und die Emp­feh­lun­gen des Wis­sen­schafts­rats zur Rolle der Fach­hoch­schu­len im Hochschulsystem.

Die Stu­di­en­st­ruk­tu­ren und -abschlüsse der bei­den Hoch­schul­for­men haben sich durch die Umstel­lung auf Bache­lor und Mas­ter ange­gli­chen, sie wer­den nach den­sel­ben Kri­te­rien akkre­di­tiert und auch die Abschlüsse von Uni und FH sind inzwi­schen gleich­wer­tig - das führt zu einer immer tie­fer grei­fen­den Anglei­chung in der deut­schen Hoch­schul­land­schaft, wie in neu­es­ten Publi­ka­tio­nen des wich­tigs­ten Wis­sen­schafts­gre­mi­ums und des höchs­ten Gerichts Deutsch­lands deut­lich wurde.

Gleich­wer­tig­keit der Abschlüsse.

Der Wis­sen­schafts­rat (WR), des­sen Mit­glie­der vom Bun­des­prä­si­den­ten ernannt wer­den, hatte am 5. Juli 2010 seine aus­führ­li­chen »Emp­feh­lun­gen zur Rolle der Fach­hoch­schu­len im Hoch­schul­sys­tem« bekannt­ge­macht. Darin ver­weist das für die ter­tiäre Bil­dung in Deutsch­land maß­geb­li­che Gre­mium auf die Gleich­stel­lung der Fach­hoch­schu­len mit den Uni­ver­si­tä­ten in der Wer­tig­keit der neuen Studienabschlüsse.

Der WR for­dert den öffent­li­chen Dienst auf, die FH-Absolventen nicht län­ger zu benach­tei­li­gen, deren Abschlüsse ja nun mit denen der Uni­ver­si­tä­ten gleich­wer­tig sind.

Er for­dert die Uni­ver­si­tä­ten auf, den FH-Absolventen nicht län­ger den Zugang zur Pro­mo­tion zu erschwe­ren. Der WR emp­fiehlt gar for­melle Koope­ra­tio­nen zwi­schen Fach­hoch­schu­len und Uni­ver­si­tä­ten sowie gemein­same Gra­duate Schools mit koope­ra­ti­ven Promotionsverfahren.

Er schlägt die Schaf­fung von For­schungs­pro­fes­su­ren an den Fach­hoch­schu­len vor, mit glei­chem Lehr­de­pu­tat wie bei For­schungs­pro­fes­su­ren an Uni­ver­si­tä­ten üblich.

Gleich­wer­tig­keit der Professuren.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ver­öf­fent­lichte am 27. Juli 2010 sein Urteil 1 BvR 216/07 vom 13. April 2010, in dem es um die Lehr­frei­heit eines Fach­hoch­schul­pro­fes­sors geht. Von einem kon­kre­ten Fall aus­ge­hend defi­niert das Gericht zwei wich­tige Leitsätze:

  1. Fach­hoch­schul­leh­rer, denen die eigen­stän­dige Ver­tre­tung eines wis­sen­schaft­li­chen Faches in For­schung und Lehre über­tra­gen wor­den ist, kön­nen sich auf die Frei­heit von Wis­sen­schaft, Lehre und For­schung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen.
  2. Anwei­sun­gen hin­sicht­lich der Lehre berüh­ren indes das Recht des Hoch­schul­leh­rers, sein Fach in For­schung und Lehre zu vertreten.

Damit stel­len sie die FH-Professoren den Uni-Professoren mit Blick auf die im Grund­ge­setz ver­an­ker­ten Rechte der Frei­heit von Wis­sen­schaft, Lehre und For­schung gleich.

In den Erläu­te­run­gen des Beschlus­ses legt das Gericht dar, dass Bundes- und Lan­des­ge­setz­ge­ber in den ver­gan­ge­nen Jah­ren Uni­ver­si­tä­ten und Fach­hoch­schu­len ein­an­der ange­nä­hert haben und grund­sätz­lich keine unter­schied­li­chen Rege­lun­gen mehr in den Geset­zen beste­hen (Abs. 44).

Die 1982 und 1983 vom sel­ben Gericht noch getrof­fene Unter­schei­dung zwi­schen wis­sen­schaft­li­chen Aus­bil­dungs­zie­len an Uni­ver­si­tä­ten und Vor­be­rei­tung auf eine beruf­li­che Tätig­keit durch anwen­dungs­be­zo­gene Lehre an den Fach­hoch­schu­len will das BVerfG nun, 2010, nicht mehr auf­recht­er­hal­ten (Abs. 45). Auch die Fach­hoch­schu­len seien durch die Lan­des­hoch­schul­ge­setze inzwi­schen zur For­schung beauf­tragt wor­den (Abs. 51).

Kon­kre­ti­siert wird die Gleich­stel­lung für die Pro­fes­so­ren an Fach­hoch­schu­len hier dadurch, dass das BVerfG ihnen zuspricht, was bis­lang nur für Pro­fes­so­ren an Uni­ver­si­tä­ten als bean­spruch­bar galt: »Kern der vor­be­halt­los gewähr­ten Lehr­frei­heit ist ins­be­son­dere die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehr­ver­an­stal­tun­gen.« (Abs. 59)

Die Zuwei­sung von fach­frem­den Lehr­auf­ga­ben sieht das Gericht als Beein­träch­ti­gung der Lehr­frei­heit. Es ver­deut­licht, wel­ches Instru­ment hin­ter sol­chen Zuwei­sun­gen lau­ert: »Eine unbe­schränkte Mög­lich­keit für die Hoch­schul­or­gane, dem Hoch­schul­leh­rer fach­frem­den Unter­richt abzu­ver­lan­gen, würde nicht nur des­sen durch die Lehre des eige­nen Faches bestimm­ter Lehr­frei­heit nicht gerecht, son­dern könnte auch zur Sank­tio­nie­rung miss­lie­bi­ger Lehre im eige­nen Fach benutzt wer­den (vgl. dazu BVerfGE 122, 89 <107>)« (Abs. 61).

Fazit.

WR und BVerfG haben in die­sem Jahr eine enorme Auf­wer­tung der Fach­hoch­schu­len vor­ge­nom­men. Die Abschlüsse der bei­den Hoch­schul­for­men sind längst gleich­wer­tig, nun sol­len die Fach­hoch­schu­len ihre Pro­fes­so­ren für For­schung frei­stel­len, wie an Uni­ver­si­tä­ten von jeher üblich, und sich an Pro­mo­ti­ons­pro­gram­men betei­li­gen. Zudem beste­hen keine unter­schei­den­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen mehr und auf den grund­ge­setz­li­chen Schutz der Frei­heit von Wis­sen­schaft, Lehre und For­schung kön­nen sich ab jetzt die Pro­fes­so­ren bei­der Hoch­schul­for­men glei­cher­ma­ßen berufen.

Ob das vom WR gefor­derte wei­tere Neben­ein­an­der­be­ste­hen der bei­den Hoch­schul­for­men auch in Zukunft noch sinn­voll und trag­fä­hig ist, wird sicher­lich dann zu dis­ku­tie­ren sein, wenn die Fach­hoch­schu­len die Wei­chen­stel­lun­gen die­ses Som­mers zu ihrer Wei­ter­ent­wick­lung gut umge­setzt haben.

Nach­wort.

Auch die inzwi­schen von HRK, KMK und Gesetz­ge­bern ange­wandte Namens­gleich­heit »Hoch­schule« für Fach­hoch­schu­len wie für Uni­ver­si­tä­ten zeigt, dass der frü­here Unter­schied zwi­schen den bei­den For­men verschwindet.

So hei­ßen beide For­men immer öfter »Hoch­schule«: Die Rheinisch-Westfälische Tech­ni­sche Hoch­schule in Aachen bei­spiels­weise ist in der neuen Sprech­weise eine »Hoch­schule mit Pro­mo­ti­ons­recht« (Uni­ver­si­tät) und die Hoch­schule Nie­der­rhein bei­spiels­weise ist eine »Hoch­schule ohne Pro­mo­ti­ons­recht« (Fach­hoch­schule).

In immer mehr deut­schen Bun­des­län­dern haben die Minis­te­rien in den letz­ten Jah­ren die Umbe­nen­nung von »Fach­hoch­schule xyz« zu »Hoch­schule xyz« selbst stra­te­gisch vor­an­ge­trie­ben - es han­delt sich also nicht um ver­ein­zelte Initia­ti­ven.



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