Seite wählen

Der von manchen Hochschulen und anderen Bildungsträgern angebotene »Doctor of Business Administration« aus Großbritannien ist seit 13.11.2015 in Deutschland nicht mehr dem »Ph.D« / »Dr.« gleichgestellt, es erfolgt dabei also nicht eine Promotion zum höchsten akademischen Grad. Seit 18.11.2015 ist er plötzlich doch wieder gleichgestellt – vorläufig zumindest…

Die bisherige Gleichstellung war schon lange umstritten, denn für einen DBA wird keine zur Promotion vergleichbare Forschung realisiert. Im November 2015 wurde der DBA von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der deutschen Kultusministerkonferenz abgewertet.

DBA-Einstufung bei Anabin

Die Abbildung bezeichnet unter den Abschlussklassen (weißes Fenster) PGS als Postgraduale Studienangebote, D1 steht für Promotion und D2 für Habilitation.

Darunterliegend (graues Fenster) sieht man die Einstufung aller Hochschulabschlüsse in Großbritannien. Demnach besitzt der DBA-Abschluss nunmehr lediglich den Wert eines postgradualen Studienangebotes – ohne Entsprechung eines in Deutschland bestehenden Titels.

Anabin kommentiert die Einstufung als postgraduales Studienangebot (PGS) statt als Doktorat (D1) so:

»Es handelt sich um einen berufspraktische Qualifikationsbezeichnung, die eine Verschriftlichung beruflicher Erfahrung beinhaltet. Der DBA ist in der offiziellen Bezeichnung und Kurzform unübersehbar von der forschungsorientierten Doktorpromotion mit der Bezeichnung ›Doctor of Philosohpy (PhD)‹ abgegrenzt. Zielgruppe sind Personen, die ihre innerbetrieblichen Aufstiegschancen bzw. ihre Wettbewerbsposition durch berufsbegleitenden Erwerb eines Doktorgrades verbessern möchten.« 

Begründung zur Einstufung des DBA bei Anabin

Begründung zur Einstufung des DBA bei Anabin

Klare Unterschiede.

Ein deutscher DBA-Absolvent beschreibt in den Textseiten 3 bis 5 seiner publizierten Thesis, warum er sich für einen DBA anstelle eines PhD entschieden hat. Auf S. 5 bringt er in Figure 2 die Unterschiede zwischen DBA und PhD auf den Punkt – via »Blick ins Buch« bei Amazon einsehbar. Eine Spalte der Abbildung zeigt die Qualifikationsziele eines DBA, die andere die eines PhD. Die Unterschiede in Wesen und Niveau werden anhand der Texte dieser Abbildung nachvollziehbar:

  • Die Qualifikationsziele eines DBA richten sich demnach – ganz unter der Perspektive, dass jemand eine Karriere als Senior Manager anstrebt – auf die Bereiche Forschung (nur anwendungsorientiert auf die Tätigkeit solcher Manager und ihre Einsatzbereiche), auf die persönliche Entwicklung als Manager und auf Kenntnisse von Theorien und Praxis zu Wirtschaft und Management – explizit »mindestens auf Masterniveau«…
  • Die Qualifikationsziele eines PhD richten sich demnach – ganz unter der Perspektive, dass jemand Dozent bzw. Forscher werden will – allein auf Wissen und Fähigkeiten, ein Forschungsprojekt in einem Studiengebiet zu entwerfen und durchzuführen, sowie auf die Fähigkeit, einen besonderen Wissensbeitrag zum gewählten Studiengebiet zu leisten.

Diese Unterschiede sind nachvollziehbar und geben genügend Anlass, die bisher gewährte Möglichkeit zur Führung des Dr.-Titels für DBA-Absolventen kritisch zu diskutieren. Dabei ist diese Unterscheidung nicht neu und stammte zudem nicht von diesem deutschen Absolventen (2014): Zu ihrer Grundlage diente die Druckschrift »The DBA in British universities: assessment and standards« von Bareham u. a. (2000), herausgegeben von der University of Brighton, Business School.

Mit der nun vorgenommenen Änderung der Einstufung durch die Kultusministerkonferenz ist der DBA in Deutschland nicht mehr als Dr. führbar (Dr. M. Mustermann), sondern nur noch – wie alle nicht deutschsprachigen Titel – nachgestellt und unverändert, genau so wie verliehen: M. Mustermann, DBA.

Damit ist der Wunsch von vielen DBA-Absolventen geplatzt, sich als »Dr.« bezeichnen zu dürfen.

Einschätzung der Rechtsgrundlagen.

Die Erläuterungen der »Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000, i.d.F. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 26.06.2014« legen fest:

»In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (…) die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können. Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung ›Dr.‹ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurden.

So genannte ›Berufsdoktorate‹ und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz)

Ob die Herabstufung des britischen DBA-Abschlusses von D1 zu PGS rechtlich wirksam ist, hängt also nicht davon ab, ob der DBA in Grobritannien jener dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugerechnet wird, sondern vielmehr davon, ob im Herkunftsland eine Einstufung als Berufsdoktorat erfolgte.

Tatsächlich ist diese Einstufung als Berufsdoktorat im Herkunftsland vorzufinden:

Eine Klarstellung mit Folgen.

Die KMK musste ihrem eigenen Grundlagenpapier folgend die Herabstufung vornehmen. Somit kann ein DBA-Titel nun nicht mehr als Dr.-Titel in Deutschland geführt werden.

Zu erwarten ist, dass die Rechtsprechung in Deutschland den aktuellen KMK-Vorgaben folgt, wenn DBA-Absolventen auf Bestandsschutz klagen. Mit solchen Forderungen hatten auch die Inhaber der »kleinen Doktorgrade« aus der Slowakei aus den Jahren 2005-2010 kein Glück.

Wer nunmehr aufgrund eines britischen DBA den gesetzlich geschützten Doktortitel in Deutschland führt, riskiert es, strafrechtlich verfolgt zu werden, siehe § 132a StGB.


Update am 18.11.2015

Kehrtwende um 180° – warum?

Am 18. November 2015 durfte man sich die Augen reiben: Als wäre nichts gewesen, wurde der DBA wieder auf D1 hochgesetzt.

Anabin am 18.11.2015

Anabin am 18.11.2015

Was dazu geführt haben mag, wird man wohl nie erfahren. Aber vermuten lässt sich so manches…

Diese Kehrtwende ist verwunderlich – hatte doch die Recherche zum Ereignis der vorherigen Woche, also zur Herabstufung, zwei aktuelle Sachverhalte ergeben:

  • in Großbritannien hat die QAA den DBA selbst, seit 2014, nicht mehr in die selbe Kategorie eingeordnet wie den PhD (wenngleich immer noch dem dritten Bologna-Zyklus zugewiesen) und
  • bei britischen Unis selbst werden klare Unterschiede zwischen DBA und PhD beschrieben.

Die Süddeutsche Zeitung schrieb dazu: „Der Beirat der ZAB werde sich in einer Sondersitzung voraussichtlich noch in diesem Jahr mit der Thematik befassen, erklärte ein Sprecher. Ziel sei es, ,die derzeitige Einstufung zu überprüfen´. Bis zu einer abschließenden Befassung sei der Eintrag wieder zurückgesetzt worden.“

Man darf gespannt bleiben, ob und wie hinter den Kulissen der KMK das Tauziehen um die Einstufung des DBA noch weitergehen wird.